Samstag, 4. Juni 2011

Kein Runder Tisch

4. Juni 2011
Für so genannte "Jugendamtsopfer"

"Der Petitionsausschuss hält die Einrichtung eines Runden Tisches, der sich mit der Rolle des Jugendamtes während der nationalsozialistischen Diktatur, in der Zeit der SED-Herrschaft in der DDR, in den ersten Jahrzehnten der Bundesrepublik Deutschland, in aktuellen Einzelfällen mit Auslandsberührung sowie bei Inobhutnahmen beschäftigt, nicht für geboten und sinnvoll."

Mit dieser Begründung hat jetzt der Deutsche Bundestag 18 "Mehrfach-Petitionen" abgelehnt. Eltern, Vertreter von Opferorganisationen, Historiker, Soziologen, Rechtswissenschaftler und andere Experten sollten sich demnach mit dem Schicksal so genannter "Jugendamtsopfer" beschäftigen.

Abgelehnt werden die Petitionen, weil es einen Runden Tisch zur Heimerziehung in der Nachkriegszeit bereits gegeben habe, der sexuelle Missbrauch in Familien, privaten und öffentlichen Einrichtungen unter der Schirmherrschaft von Bundesfamilienministerium, Bundesbildungsministerium und Bundesjustizministerium schon ein Thema sei und das Unrecht, das ehemalige DDR-Heimkinder erlitten haben, juristisch bereits aufgearbeitet werden könne. Ähnliches gelte für die NS-Zeit.

Gehe es um das Völker- und Europarecht, so handele es sich nach Auskunft des Bundesfamilienministeriums lediglich "um wenige jeweils besonders gelagerte Einzelfälle, die sich einer schematischen Betrachtung entziehen".

Außerdem sei die in den 18 "Mehrfach-Petitionen" geäußerte Kritik "an der Kompetenz der Sozialpädagogen und deren Weiterbildungsbereitschaft" derart pauschal, dass sie zurück gewiesen werden müsse.

Wolle man beurteilen, ob eine Inobhutnahme gerechtfertigt gewesen ist oder nicht, müsse man alle Details kennen. Nach Auffassung des Petitionsausschusses wird "sowohl dem Recht des Kindes auf seinen Schutz und seine Fürsorge als auch der primären elterlichen Beziehungsverantwortung angemessen Rechnung getragen".

Der Petitionsausschuss merkt zudem an, dass die Arbeit des Jugendamtes zu einem "komplexen Geschehen" gehöre. Wolle man seine Tätigkeit "unvoreingenommen betrachten", müsse man auch historische, rechtliche und politische Aspekte berücksichtigen. Außen vor lassen könne man auch nicht das elterliche Verhalten, die Aufgaben der Gerichte und der Einrichtungen, die Kinder und Jugendliche betreut haben.

Dienstag, 17. Mai 2011

Erpressung

17. Mai 2011
Gehört auch Erpressung zu den Aufgaben des Jugendamtes von Münster?

"(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder einen anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Steht in § 253 Strafgesetzbuch (Erpressung, StGB). Nun gibt es zwei Möglichkeiten: Ein Mitarbeiter des Jugendamtes von Münster kennt das StGB nicht - oder er hält sich für unangreifbar. Oder er denkt: "Erpressung kann man mir nicht vorwerfen, allenfalls Nötigung."

Tatbestand: Besagter Jugendamtsmitarbeiter ist in diesen Tagen mit zwei Versicherungen an Eides Statt konfrontiert worden. Zwei Zeugen versichern den Gerichten, dass ein Kindesvater privat andere Auffassungen vertritt als in Gerichtsverhandlungen. Der Kindesvater sagt dazu: "Ich werde vom Jugendamt unter Druck gesetzt. Ich habe Angst, dass ich meinen Sohn verliere, wenn ich vor Gericht meine Meinung sage."

Und wie reagiert dieser Jugendamtsmitarbeiter auf die Versicherungen an Eides Statt? Laut Kindesvater so: "Er hat gesagt, dass ich das Sorgerecht für meinen Sohn vergessen könne, wenn ich die Aussagen der beiden Zeugen bestätige."

Mittlerweile ist dieser Jugendamtsmitarbeiter mehrfach angezeigt worden.