Dienstag, 17. Mai 2011

Erpressung

17. Mai 2011
Gehört auch Erpressung zu den Aufgaben des Jugendamtes von Münster?

"(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder einen anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Steht in § 253 Strafgesetzbuch (Erpressung, StGB). Nun gibt es zwei Möglichkeiten: Ein Mitarbeiter des Jugendamtes von Münster kennt das StGB nicht - oder er hält sich für unangreifbar. Oder er denkt: "Erpressung kann man mir nicht vorwerfen, allenfalls Nötigung."

Tatbestand: Besagter Jugendamtsmitarbeiter ist in diesen Tagen mit zwei Versicherungen an Eides Statt konfrontiert worden. Zwei Zeugen versichern den Gerichten, dass ein Kindesvater privat andere Auffassungen vertritt als in Gerichtsverhandlungen. Der Kindesvater sagt dazu: "Ich werde vom Jugendamt unter Druck gesetzt. Ich habe Angst, dass ich meinen Sohn verliere, wenn ich vor Gericht meine Meinung sage."

Und wie reagiert dieser Jugendamtsmitarbeiter auf die Versicherungen an Eides Statt? Laut Kindesvater so: "Er hat gesagt, dass ich das Sorgerecht für meinen Sohn vergessen könne, wenn ich die Aussagen der beiden Zeugen bestätige."

Mittlerweile ist dieser Jugendamtsmitarbeiter mehrfach angezeigt worden.