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Schreibt Jugendamt einiges ins Stammbuch. |
Darüber herrscht Einigkeit zwischen der Mutter Carola K. aus Bremerhaven und dem Jugendamt: Der siebenjährige Murat braucht Hilfe, wenn er sich im Schulalltag zurechtfinden soll. Uneinigkeit hat über die Frage geherrscht, wer die Hilfe organisiert. Das Jugendamt? Die Mutter?
Diesem Streit setzte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen mit Beschluss vom 25. Mai 2020 ein vorläufiges Ende. Das OVG sprach Murat eine Eingliederungshilfe von 4354 Euro monatlich als persönliches Budget zu. Diese Summe hatte das Jugendamt für den Einsatz eines Schulassistenten des Deutschen Roten Kreuzes veranschlagt (25,12 Euro mal 40 Stunden mal 13 Wochen durch 3). Es liege nun am Jugendamt, den vorgegebenen Kostenrahmen nicht zu sprengen. Bisher verkenne diese Behörde allerdings die Rechtslage.
Das Jugendamt, das sich in diesem Beschwerdeverfahren nicht geäußert hat, bestand darauf, dass der Schulassistent Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes oder der Arbeiterwohlfahrt sein müsse. Alle weiteren Maßnahmen wurden an diese Bedingung geknüpft. Dagegen wehrte sich die Mutter und bekam nun Recht.
Das Gericht berief sich in seiner Entscheidung auf den zu Jahresbeginn geänderten § 29 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IX, in dem steht, dass "Leistungen zur Teilhabe auf Antrag des Leistungsberechtigten durch die Leistungsform eines persönlichen Budgets ausgeführt" werden, um dem Leistungsberechtigten ein "selbstbestimmtes Leben" zu ermöglichen. Das gelte nicht nur für Volljährige und für körperlich behinderte Menschen, sondern auch für seelisch Behinderte.
AZ OVG Bremen 2 B 66/20